Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Kreisverband Wiesbaden / Rheingau-Taunus e.V.
Am 27.05.2025 ist auf dem Registerblatt VR 6087 die Eintragung erfolgt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
- Der Verein trägt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Wiesbaden / Rheingau-Taunus e.V., abgekürzt „ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus“ und ist zuständig für die Landeshauptstadt Wiesbaden und den Rheingau-Taunus-Kreis.
- Er hat den Sitz in Wiesbaden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (ADFC auf Bundesebene) und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Hessen e.V. (ADFC Hessen), deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden.
§ 2 Vereinszweck
Der ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus hat den Zweck in der Landeshauptstadt Wiesbaden und im Rheingau-Taunus-Kreis unabhängig und parteipolitisch neutral die Unfallverhütung, die Verbraucherberatung und den Verbraucherschutz, die Kriminalprävention, die Gesundheit der Bevölkerung, den Natur- und Umweltschutz und den Sport sowie die Jugendhilfe zu fördern. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Radverkehrs.
Insbesondere durch:
- die Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs zugunsten des Umwelt- und Naturschutzes;
- die Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nicht-motorisierten Verkehrs, insbesondere zur Erhöhung des Radverkehrsanteils auf allen Wegen zum Zwecke der Unfallverhütung und des Umweltschutzes;
- die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Lebensbedingungen in Städten und auf dem Land, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen;
- die Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
- die Durchführung von Maßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder. Hierbei dient insbesondere die Fahrradcodierung in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Aufklärung und Vorbeugung von Fahrraddiebstählen (Kriminalprävention);
- die Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durch ausreichende Kapazitäten zur Fahrradmitnahme, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel;
- die Förderung der Gesundheit und der Bewegung durch die Veranstaltung von Radtouren, die sich insbesondere auch an bisher ungeübte Radfahrende richten und Fahrsicherheitstraining für Erwachsene mit einschließen;
- die Förderung des Radfahrens als Volks- und Breitensport durch die Durchführung von sportlichen Radtouren und anderen Rad(Sport)Veranstaltungen;
- die Durchführung von verkehrspädagogischen Maßnahmen und Projekten (Fahrradparcours, Radtouren für Familien mit Kindern, Verkehrserziehung) sowie die Bildung von Jugendgruppen zur Förderung der Jugendhilfe;
- die Information und Schulung der Mitglieder des Vereins und die Erstellung von produktunabhängigem Informationsmaterial zur fahrradbezogenen Verbraucherberatung;
- die unentgeltliche Beratung der Bevölkerung beim Gebrauch von Fahrrädern;
- die Förderung der Fahrradtechnik und der Verkehrs- und Alltagstauglichkeit von Fahrrädern.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus hat persönliche und fördernde Mitglieder.
- Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
- Fördermitglieder können solche Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
- Die Mitglieder des ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus sind auch Mitglieder des ADFC auf Bundesebene und des ADFC Hessen. Die Mitgliedschaft richtet sich dabei nach dem vom Mitglied mitgeteilten aktuellen Wohnsitz, bei Körperschaften nach deren Sitz. Auf ausdrücklichen Wunsch kann sich ein Mitglied einer anderen Gliederung zuordnen lassen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines bereits in der Landeshauptstadt Wiesbaden bzw. im Rheingau-Taunus-Kreis ansässigen Mitglieds beginnt mit der Aufnahme in den ADFC auf Bundesebene. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des ADFC auf Bundesebene im ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus mit der Mitteilung des Zuzugs in die Landeshauptstadt Wiesbaden bzw. in den Rheingau-Taunus-Kreis oder über die wunschgemäße Zuordnung zum ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus.
- Die Mitgliedschaft im ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im ADFC auf Bundesebene, mit der Mitteilung des Wegzugs aus der Landeshauptstadt Wiesbaden bzw. dem Rheingau-Taunus-Kreis oder mit der wunschgemäßen Zuordnung zu einer anderen ADFC Gliederung.
- Bei der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.
- Alle übrigen Fragen zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft regelt die Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. auf Bundesebene.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Beitrag entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. auf Bundesebene zu bezahlen.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand. - Dem ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus obliegen alle Angelegenheiten von kreisübergreifender Bedeutung (insbesondere Koordination des Informationswesens, Grundsatzentscheidungen und Kontakte, die über einzelne Aufgabenbereiche der Ortsverbände und Arbeitsgemeinschaften hinausgehen) sowie die Verbindung zu anderen Kreisverbänden und zum ADFC Hessen. Dabei hat er die Interessen seiner Ortsverbände und Arbeitsgemeinschaften angemessen aufeinander abzustimmen und zu vertreten. Ferner obliegen dem ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus alle Angelegenheiten für die Landeshauptstadt Wiesbaden und für die Kommunen im Rheingau-Taunus-Kreis, die keinen eigenen ADFC Ortsverband haben.
- Die Mitglieder des Vereins können mit Zustimmung des Vorstandes Ortsverbände und Arbeitsgemeinschaften bilden. Diese handeln in ihrer Zuständigkeit selbständig zur Förderung der satzungsgemäßen Ziele des ADFC.
- Ortsverbände und Arbeitsgemeinschaften des ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus können in einer zusammenhängenden Region auch über Kreis- und Landesgrenzen hinweg und mit anderen Vereinen in einer regionalen Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung des ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen.
Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfenden;
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
- die Beschlussfassung über den Haushalt;
- die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfenden;
- die Wahl der Delegierten zur Landesversammlung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Hessen e.V. .
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform zusammen mit der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail an die Mitglieder versendet werden, deren E-Mail-Adresse dem Verein bekannt ist. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Zulässig ist zusätzlich die Veröffentlichung auf der Homepage des ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindesten 10% ihrer Mitglieder. Dieser Antrag soll – bei Satzungsänderungen: muss – den Gegenstand der Beschlussfassung enthalten.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder zusätzlich durch Bekanntmachung auf der Homepage des ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus. Einladungsfristen beginnen stets mit der Verteilung oder Versendung.
- Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen acht Tage. Die fristgerecht eingebrachten Anträge sind den Mitgliedern umgehend einsehbar zu machen (z.B. auf der Homepage des Kreisverbandes). Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden.
- Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Hat im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidierenden, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen bei der Stichwahl erhalten hat.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ist eine En-bloc-Wahl (Listenwahl/Blockwahl) möglich, sofern die Anzahl der Kandidierenden nicht die Anzahl der zu vergebenden Ämter überschreitet.
- Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Sie kann auf Antrag eines Mitglieds beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.
- Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem Mitglied der Versammlung und einem Vorstandsmitglied zu prüfen und zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfende für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfenden sind nicht Mitglied im Vorstand und bekleiden keine anderen für finanzielle oder administrative Entscheidungen verantwortlichen Funktionen in der Gliederung.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Zum Vorstand gehört außerdem eine vor der Wahl festzulegende Anzahl von Beisitzenden.
Der Vorstand soll nach Möglichkeit paritätisch besetzt werden. - Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Vorstandes durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Schatzmeister/in ist allein zeichnungsberechtigt.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Beauftragte berufen und Arbeitsgruppen einsetzen. Sprechende von Arbeitsgruppen sollen ADFC-Mitglieder sein.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Die Auflösung des ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens 50% aller Stimmberechtigten anwesend sind und davon 75% zugestimmt haben müssen. Ist dies nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Auflösungsversammlung mit derselben Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.
- Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Rechtsnachfolger übertragen ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den steuerbegünstigten Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht dieser nicht mehr, so fällt das Vermögen mit der genannten Zweckbindung an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. auf Bundesebene, soweit dieser als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt ist. Sind weder der ADFC Hessen noch der ADFC auf Bundesebene als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt, so fällt das Vereinsvermögen des ADFC Wiesbaden / Rheingau-Taunus an eine vom Finanzamt akzeptierte und anschließend von der Auflösungsversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den Umweltschutz oder die Unfallverhütung.
Über den Button unten könnt ihr die aktuelle Satzung des ADFC Kreisverband Wiesbaden/Rheingau-Taunus e.V. als PDF herunterladen.